Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig - Scheinselbstständigkeit nicht ausgeschlossen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 8 April 2016Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit? Die Abgrenzung lässt sich in der Praxis häufig kaum rechtssicher vornehmen. Nur weil ein Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er tatsächlich selbstständig ist. Entgegen anderslautender Meinungen ist die Anzahl der Auftraggeber für die Abgrenzung der freien Mitarbeiter von Scheinselbstständigen bzw. Arbeitnehmern nicht entscheidend.
Auch bei mehreren Tätigkeiten wird einzeln geprüft. Es erfolgt eine separate Prüfung für jede einzelne Tätigkeit des Selbstständigen. Auch wenn etwa eine Tätigkeit die Voraussetzungen für die Selbstständigkeit erfüllt, kann es ein andere möglicherweise nicht. Die Anzahl der Auftraggeber ist aber nicht komplett irrelevant. Zum einen ist der Anschein von Scheinselbstständigkeit in Fällen vieler verschiedener Auftraggeber nicht so groß, zum anderen ist der Umstand, dass die Leistung am Markt angeboten und abgefragt wird, ein wichtiges Kriterium für die Einordnung einer Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Dies zumindest lässt sich damit beweisen.