Eigenbedarf muss sich bei Mischmietverhältnissen nur auf Wohnräume beziehen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 11 September 2015Ein Artikel mit Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2015 (VIII ZR 14/15).
Ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf muss sich bei einheitlichen Mischmietverhältnissen nur auf die Wohnräume beziehen. Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2015 (VIII ZR 14/15) ein Beitrag von Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
Ausgangslage:
Bei der Einstufung eines Mietverhältnisses in ein Wohnraum- oder Gewerbemietverhältnis kann es durchaus dazu kommen, dass der Vertragsgegenstand ein einheitliches Mischmietverhältnis ist. Das bedeutet, dass die Nutzung der Mietsache teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich, zum Beispiel durch den Betrieb eines Ladengeschäfts, erfolgt. Liegt der Schwerpunkt bei der Nutzung des Wohnraums, so ist das Mietverhältnis insgesamt als Wohnraummietverhältnis einzustufen. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten Mieter zu überprüfen, welche in einem ehemals landwirtschaftlichen Anwesen ein Wohnhaus und weitere Nutzflächen vertragsgemäß teils als Wohnung und teils gewerblich für ein Ladengeschäft nutzten. Der Vermieter kündigte den Mietern wegen Eigenbedarfs, da er seiner derzeit noch Zuhause lebenden Tochter mit Enkelin eine eigene Wohnung zur Verfügung stellen wollte.