Vorabgewinn - FG Münster zur Angemessenheit der Gewinnverteilung
Verfasser: pr-gateway on Friday, 15 June 2018Vorabgewinn - FG Münster zur Angemessenheit der Gewinnverteilung
Ein Gewinnvorab für eine am Vermögen der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH ist laut dem FG Münster zulässig, wenn die Komplementär-Gesellschafter keine Geschäftsführervergütung erhalten.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23. Februar 2018 entschieden, dass ein Vorabgewinn für eine am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligten Komplementär-GmbH keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung ihrer Geschäftsführertätigkeit verzichten (Az.: 1 K 2201/17 F).