Schriftformfalle bei Gewerberaummietverträgen - mündliche Anmietung zusätzlicher Flächen zerstört die Schriftform
Verfasser: pr-gateway on Friday, 5 February 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen, zum Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2015 – 5 U 1057/15.
Viele Gewerberaummietverträge in der Praxis vorzeitig kündbar:
Viele befristete Gewerberaummietverträge bieten den Vertragsparteien nur eine begrenzte Sicherheit, was die Dauer anbelangt. Dies ist besonders schmerzlich, wenn von der einen oder anderen Seite in das Objekt erhebliche Investitionen im Vertrauen auf den Fortbestand des Mietverhältnisses bis zu einem gewissen Datum getätigt werden. Umso unverständlicher ist es, wie sorglos von Mietern und Vermietern mit der Schriftform in der Praxis umgegangen wird.
Auch mündliche Anmietung einer zusätzlichen Fläche zerstört die Schriftform:
Das Oberlandesgericht Dresden sah die Schriftform gemäß § 550 S. 1, 578 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB auch dann als zerstört an, wenn der Mieter vereinbarungsgemäß über die in einem Mietvertrag genannten 320 qm im Gebäude hinaus mehr als 900 qm um das Gebäude herum nutzt, die für die Durchführung des Mietzwecks durch den Mieter von erheblicher Bedeutung sind.
Treuwidrigkeitseinwand hilft nicht immer: