JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner
Verfasser: pr-gateway on Friday, 28 February 2020
Aufbewahrung des "Fahrzeugscheins" (Zulassungsbescheinigung Teil I) im Fahrzeug bei Kfz-Diebstahl führt nicht zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers
"Der Fahrzeugschein gehört nicht in Auto!" - diesen in der Bevölkerung viel verbreiteten Satz hat das Oberlandesgericht Dresden widerlegt. Sofern dem Versicherungsnehmer der Vorwurf gemacht werden kann, den Versicherungsfall durch sein eigenes Verhalten quasi provoziert zu haben, kann dies grundsätzlich zur Leistungskürzung bzw. Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dies gilt aber nicht bei jeder unbedachten bzw. fahrlässigen Handlung des Versicherungsnehmers. So entschied dies nunmehr auch das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 12.04.2019, Az 4 U 557/18. Demnach kann sich der Kaskoversicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Fahrzeugschein im Handschuhfach eines geparkten PKW verwahrt wird und das Fahrzeug - samt Fahrzeugschein - gestohlen wird.
Was war geschehen?