Scheidung - Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 29 September 2016
Düsseldorf/Berlin (DAV). Können die minderjährigen Kinder nicht den ganzen Tag andernorts betreut werden, muss der erziehende Elternteil nicht Vollzeit arbeiten. Kann er dies trotzdem organisieren, ist dies überobligatorisch. Er hat seine rechtliche Verpflichtung also übererfüllt. Das so erreichte Einkommen wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht (http://familienanwaelte-dav.de) des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Berufstätigkeit nach Scheidung und Unterhaltszahlung
Nach Trennung und Scheidung lebten die Kinder bei der Mutter. Zunächst waren die Kinder im Kindergarten, dann teilweise in der Grundschule. Die Mutter arbeitete ganztags auf einer vollen Stelle. Nach der Zeit in Kindergarten und Schule konnte die Großmutter die Kinder betreuen. Da die Mutter ein volles Einkommen bezog, beantragte der Vater die Verringerung seiner Unterhaltspflichten. Das volle Einkommen der Mutter müsse bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden.