MCM Investor Management über Luxussanierungen

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Wann es sich bei einer Modernisierung um eine Luxussanierung handelt

Magdeburg, 16.04.2018. In dieser Woche machen die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg darauf aufmerksam, wann es sich bei einer Modernisierung um eine Luxussanierung handelt. Mit diesem Thema hatte sich das Amtsgericht München zuletzt beschäftigt und eine Entscheidung diesbezüglich getroffen. „So wurden Maßnahmen ausgewertet wie beispielsweise der Einbau einer Zentralheizung“, so die MCM Investor Management aus Magdeburg. Das Amtsgericht München entschied, dass der Vermieter berechtigt sei, durch Modernisierungen eine langfristige Vermietbarkeit der Immobilie zu garantieren. In dem verhandelten Fall ging es um eine ältere Dame, die eine Vier-Zimmer-Wohnung in München alleine anmietete, zuletzt zu einem Preis von 517 Euro kalt. „Viele ältere Mieter verfügen über einen Jahrzehnte alten Mietvertrag und müssen nach einer Modernisierung tiefer in die Tasche greifen“, so MCM Investor. Nachdem der Vermieter eine Modernisierung und eine Verdopplung der Miete ankündigte, verweigerte die Mieterin ihre Zustimmung hinsichtlich der Maßnahmen. Ihr Hauptargument war dabei, dass es sich nicht um herkömmliche Modernisierungsvorhaben handle, sondern um offensichtliche Luxusmodernisierungen, die darauf anzielen könnten, alte Mietparteien zu vertreiben. Die geplante Modernisierung beinhaltete unter anderem den Anbau eines Balkons, eines Außenfahrstuhls sowie Isolierverglasung. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 453 C 22061/15) entschied, die Mieterin müsse die Baumaßnahmen anerkennen, da es sich eben nicht um eine Luxussanierung handelte. Es sei seitens des Hausbesitzers rechtens, die Immobilien den üblichen modernen Standards anzupassen. „Es ist wichtig zu differenzieren, dass es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts lediglich um die Duldung des Modernisierungsvorhabens handelt, nicht aber um die geplante Mieterhöhung“, betont die MCM Investor Management AG. Die Mieterin könne sich jedoch mit anderen gesetzlichen Mitteln dagegen wehren. Für diese Anliegen sei eine Beratung beim Deutschen Mieterbund weiterführend.