Einbauküche dem Vormieter abkaufen: Was gilt?
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 2 September 2026R+V-Infocenter: Prüfen, ob der verlangte Preis angemessen ist
Wiesbaden, 2. September 2026. Endlich ist die passende Wohnung gefunden – doch der Vormieter möchte eine stolze Summe für die Einbauküche. Wohnungssuchende sollten dann genau prüfen, was sie übernehmen und ob der verlangte Preis angemessen ist, rät das Infocenter der R+V Versicherung.
Ein Mieter darf Einrichtungsgegenstände aus seinem Besitz an den Nachmieter verkaufen. „Diese ‚Ablösezahlung‘ ist grundsätzlich zulässig. Die beiden Parteien schließen damit einen normalen Kaufvertrag“, sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung. Verpflichtet ist der Nachmieter dazu jedoch nicht – etwa wenn er bereits eine eigene Küche besitzt. Eine vereinbarte Ablöse wird zudem meist nur fällig, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.
Nicht alles darf abgelöst werden
